Satzung

Satzung des Rehasportvereins Bad Tölz

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Rehasportverein Bad Tölz“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. 

Der Verein hat seinen Sitz in der Marktstraße 34 in 83646 Bad Tölz 

Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayrischen Landessportverband vermittelt. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheits- und Rehabilitationssports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

-Förderung und Ausübung von Gymnastik. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil; 

-Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen; 

-Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen; 

-Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vor- und ausgebildeten Übungsleitern; 

-Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

§ 3 Gliederung 

Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. lokale Vertretung kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung (unselbständige Untergliederung) gegründet werden. Diese Abteilungen besitzen keine vereinsmäßige Verfassung. Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt. 

Der Vorstand kann nach Bedarf für die jeweiligen unselbständigen Abteilungen Abteilungsleiter bestellen. Vom Tage der Bestellung an gerechnet, bleibt dieser bis zu Neubestellung eines Abteilungsleiters im Amt. Bestellbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Abteilungsleiter kann für den Verein nur aufgrund einer Vollmacht des Vorstands handeln. Der Abteilungsleiter ist nicht einzelvertretungsberechtigt und bedarf bei allen Entscheidungen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung, die Abteilungen können sich jedoch auch eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Abteilung 

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Rehabilitationssport nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in der jeweiligen unselbständigen Abteilung, ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Der Abteilungsleiter hat gegenüber dem Verein folgende Pflichten: 1. Auswahl und Organisation von geeignetem Personal und geeigneten Räumlichkeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes. 2. Dokumentation der Durchführung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen mit Angabe der teilnehmenden Vereinsmitglieder und des durchführenden Übungsleiters. 3. Anmeldung von neuen Vereinsmitgliedern um den Versicherungsschutz und die Abrechnung zu gewährleisten. 4. Meldung von Veränderungen im Mitgliedsbestand. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige – ansonsten mit Zustimmung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auch minderjährige – natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Tod des Mitglieds; 

b) durch freiwilligen Austritt; 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste; 

d) durch Ausschluss aus dem Verein. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebraucht oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung näher bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Aufschlag von 10 %. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 8 Rechte und Pflichten 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. 

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach § 7 der Satzung. 

§ 9 Maßregelung 

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand neben der Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein (§6) Maßregelungen beschlossen werden: 

a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse 

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträge von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung 

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens 

d) wegen unehrenhafter Handlungen 

2. Maßregelungen sind: 

a) Verweis 

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins 

3. In den Fällen § 9.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes übe die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen. 

4. Die endgültige Entscheidung über die Berufung trifft die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. 

5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. 

§ 10 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 

§ 11 Der Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, nämlich dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzendem. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein außergerichtlich und gerichtlich vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Für die Mitglieder des Vorstandes ist eine Tätigkeitsvergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages bis 720,00 € im Jahr (§3 Nr. 26 a EStG) zulässig. 

§ 12 Die Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kann zu diesem Zwecke eine Geschäftsführung einsetzen. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; 

2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts; 

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 

7. Er kann diese Zuständigkeiten auf eine hauptamtliche Geschäftsführung widerruflich übertragen. Dem Vorstand obliegt aber weiterhin die Kontrollpflicht mit der Wirkung, dass zur Wirksamkeit jeweils die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstands eingeholt werden muss. 

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

§ 13 Amtsdauer des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zehn Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen. 

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder sonst in Textform (E-Mail; Telefax) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in Schriftform zu dokumentieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

§ 15 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 

2. Festlegung und Änderung in der Beitragsordnung; 

3. Wahl der Mitglieder des Vorstands; 

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; 

In Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§ 16 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an den Trainingsstätten des Vereins. Zwischen dem ersten Tag des Aushangs bzw. der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Aushang bzw. der Bekanntgabe ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden. 

§ 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen 

bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot. 

§ 18 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 15, 16, 17 und 18 entsprechend. 

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in Niedersachsen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 21 Gründungsmitglieder 

Gründungsmitglieder sind die Personen, die am Datum die Gründung des Vereins bewirkt haben. Die Gründungsmitglieder des Vereins besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.03.2012 errichtet, zuletzt geändert am 01.02.2020.