Satzung

(Stand 29.07.2024)

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für alle Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein, gegründet im Jahr 2012 in Bad Tölz, führt den Namen „Rehasportverein Bad Tölz e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 83646 Bad Tölz und ist unter der Nummer 204244 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheits- und Rehabilitationssports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
    • Förderung und Ausübung von Gymnastik, Kraft- und Ausdauertraining
    • Aus- und Fortbildung samt Einsatz von sachgemäß vor- und ausgebildeten Übungsleitern
    • Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 11 Absatz 2 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person ungeachtet ihrer Herkunft und ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder: Natürliche Personen ohne Altersbeschränkung.
    2. fördernde Mitglieder: Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. Nach Prüfung des Antrags entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und den Mitgliederstatus. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme in Textform. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat der Antragsteller ein Einspruchsrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, welche in diesem Fall abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
  3. Bei der Aufnahme in den Verein muss sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichten, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  4. Für die Beitragsverpflichtungen nicht geschäftsfähiger Mitglieder (Minderjährige) haften diese und deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 5 Beendigung oder Änderung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung der juristischen Person, der Personenvereinigung oder des Vereins.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds im Rehasportverein. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Rehasportverein entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen.
  3. Der Austritt aus dem Rehasportverein kann erstmals nach sechs Monaten Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    1. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwidergehandelt, sich wiederholt grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, oder den Vereinsfrieden in erheblichem Maße gestört hat.
    2. Ein weiterer Ausschlussgrund ist der Rückstand mit Zahlungen von Beiträgen, Gebühren und Umlagen. Für den Ausschluss muss der Zahlungsrückstand mehr als drei Monatsbeiträge betragen und mindestens zweimal angemahnt worden sein.
    3. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe ruht das Recht des Mitglieds auf Benutzung der Vereinsanlagen.
    4. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche in diesem Fall endgültig mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstands entscheidet. Stimmberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des auszuschließenden Mitglieds. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses in Schriftform beim Vorstand eingegangen sein. Versäumt das Mitglied die Frist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist die Mitgliedschaft beendet.
    5. Eine Neuaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds kann frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Ausschlussbeschlusses beantragt werden.

§ 6 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Monatsbeitrag zu leisten, der zum Ersten eines Monats bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist.
  2. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Dasselbe gilt für die Mindestbeiträge der fördernden Mitglieder nach § 3 Absatz 2 b dieser Satzung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstands Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf besteht und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist. Die Höhe einer Umlage darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie wird vom Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Protokollführung übernimmt ein weiteres Mitglied des Vorstands.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
  3. Sofern eine Präsenzversammlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, kann der Vorstand beschließen, dass Vereinsmitglieder
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  4. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich oder in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  5. In der Präsenzversammlung kann sich jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied durch ein anderes stimm- und wahlberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht muss vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Jedes Mitglied kann bis zu zwei Mitglieder gleichzeitig vertreten.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat den Gegenstand der Tagesordnung genau zu bezeichnen.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einzuberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Wohnanschrift oder Email-Adresse gerichtet ist.
  8. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern sowie vom Vorstand gestellt werden und müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder in Textform vorliegen.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers;
    2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie des Berichts des Kassenprüfers.
    3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    4. die Entlastung des Vorstands;
    5. die Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge
    6. Entscheidung über Ausschlussbeschlüsse des Vorstands;
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen; andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird, finden Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich offen statt. Gibt es für ein Amt mehrere Kandidaten, wird geheim gewählt.
  5. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Beschlussprotokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Über nicht fristgerechte Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur beraten und Beschluss gefasst werden, wenn zuvor die Dringlichkeit des Antrags mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen befürwortet wurde. Satzungsänderungen können nicht aufgrund von Dringlichkeitsanträgen beschlossen werden.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zuständig für die Behandlung und Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt, für den sie einberufen wurde.

§ 10 Vorstand

  1. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder im Verein sein.
    Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister (fakultativ)
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes oder bis zum Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein im Amt. Sowohl Einzel- als auch Blockwahl des gesamten Vorstands sind zulässig. Über die Frage entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Rücktritt oder Tod aus seinem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden. Sämtliche Geschäfte des Vereins erfolgen unbar. Für Geschäfte, die den Verein mit einem Betrag von mehr als EUR 5.000,00 belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Ausgenommen von der finanziellen Beschränkung sind Arbeitsverträge mit den hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins.
  2. Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben Personen (auch Vereinsmitglieder) bestellen und abberufen z. B. für Fragen der Technik, der Übungsleitung und der Mitgliederverwaltung. Er kann entsprechende Arbeitsverträge abschließen, bestehende Verträge abändern und beenden oder derartige Tätigkeiten mit der sogenannten Ehrenamtspauschale abgelten. Mitglieder des Vorstands können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten sowie diese nicht von anderer Seite erstattet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Sachaufwand seiner Mitglieder festsetzen. Sofern diese den Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Gehaltsrahmen herbeizuführen.
  3. Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einberufen und geleitet. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dieses verlangen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen im Vorstand erfolgen nach Köpfen, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren oder im Wege elektronischer Kommunikation fassen. Das Verfahren ist unzulässig, wenn innerhalb der Antwortfrist (Frist zur Abgabe der Stimme) von zwei Mitgliedern des Vorstands Widerspruch eingelegt wird. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Schriftform zu dokumentieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 12 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich im Wesentlichen zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, dem Überschuss aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden u.a. Etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  2. Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss (Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Aufstellung des Vereinsvermögens). Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr auf.

§ 14 Kassenprüfung

Der Kassenprüfer wird für drei Jahre gewählt und überwacht die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen des Vereins. Hierzu kann er jederzeit Einsicht in und Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen sowie notwendige Auskünfte verlangen. Dem Vorstand ist sofort, den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung, Bericht über die erfolgten Prüfungen zu erstatten.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Als etwaiges Mitglied von anderen Vereinen und Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
  3. Der Verein hat und wird Versicherungen abgeschlossen bzw. abschließen, aus denen der Verein und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Tele- sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung der Daten aus Absatz 4 widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung bzw. Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  6. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Tele- sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen bzw. Übermittlungen.
  7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., für den Fall, dass dieser die Annahme des Vermögens verweigert, der Stadt Bad Tölz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.